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Neuregelung zum Übergang an die weiterführende Schule

AKTUALISIERUNG

Im Frühjahr diesen Jahres informierten wir an dieser Stelle erstmals über die Neugestaltung des Übergangs an die weiterführenden Schulen ab dem Schuljahr 2024/2025.
Diese ersten Informationen basierten auf einen Schulleiterbrief vom 23. November 2023 und einen im April 2024 erschienenen Leitfaden zur erweiterten Schulaufbahnberatung. Auf Basis dieser Unterlagen haben wir Sie auf einem gemeinsamen Elternabend für die Klassen 3 und 4 zu Beginn dieses Schuljahres informiert.

Was ist neu?

a) Für den 3. Schuljahrgang ist erstmals ab dem Schuljahr 2023/2024 vorgesehen, dass die Personensorgeberechtigten in einer thematischen Elternversammlung im zweiten Schulhalbjahr über die verschiedenen Schulformen als mögliche weiterführende Schule für ihr Kind informiert werden. Dabei soll auch auf die jeweiligen Lernanforderungen eingegangen werden. 

b) Im Kontext der Lernentwicklungsgespräche im zweiten Schulhalbjahr sollen dann die Personensorgeberechtigten in einem persönlichen Gespräch hinsichtlich der weiteren Schullaufbahn beraten werden. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten kann hier bereits eine unverbindliche Einschätzung zur Eignung bestimmter Schulformen für das Kind gegeben werden.
c) Für den 4. Schulahrgang ist erstmals ab dem Schuljahr 2024/2025 vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler, die keine Schullaufbahnempfehlung für die Schulform Gymnasium erhalten würden, aber deren Personensorgeberechtigten diese Schulform für den weiteren Bildungsweg nach dem 4. Schuljahrgang wünschen, noch vor Erstellung der Schullaufbahnempfehlung an einem Eignungsfeststellungsverfahren mit schriftlicher und mündlicher Leistungserhebung in den Fächern Deutsch und Mathematik teilnehmen. Vorgesehen ist dabei, die schriftliche Erhebung an jeweils einem Tag in der besuchten Grundschule und die mündliche an einem weiteren in einem in regionaler Nähe befindlichen Gymnasium durchzuführen. Hierfür ist vorgesehen, landeseinheitliche Aufgaben vorzugeben.
d) Die Bewertung der Leistungserhebung und eine entsprechend darauf basierende Empfehlung soll von Eignungsfeststellungskommissionen aus Grund- und Gymnasiallehrkräften vorgenommen werden, die zentral berufen werden. Die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens sollen die von den Personensorgeberechtigen zu treffende Entscheidung an schulübergreifenden Maßstäben spiegeln und im Regelfall die Experteneinschätzung der unterrichtenden Lehrkräfte bestärken.
e) Die Informationsbroschüre "Wie weiter nach Klasse 4" wurde aktualisiert. Diese überarbeitete Version erhalten die Eltern in den Schulen.
Dieses Eignungsfeststellungsverfahren (Buchstabe 'c') wurde auf den Elternabenden emotional diskutiert. Wir haben uns auf den Leitfaden gestützt und auf die hier formulierte Freiwilligkeit hingewiesen, gleichzeitig mussten wir aber deutlich machen, dass ein Erlass für das neue Verfahren noch nicht vorlag.

 

Dieser liegt nun in den Schulen vor und weicht in seiner Formulierung nun genau beim Thema "Eignungsfeststellungsverfahren" vom bisher Bekannten ab. War im oben erwähnten Leitfaden die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren noch freiwillig, so wird dieses nun zur Pflicht. Denn im überarbeiteten Erlass heißt es nun:


Die Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler des 4. Schuljahrganges sind in geeigneter Form mit Bezug auf die Leistungen, Fähigkeiten und Begabungen ihrer Kinder über die Bildungsgänge an den weiterführenden Schulen zu informieren und bei der Wahl des weiteren Bildungsganges zu beraten. Die Grundschule informiert die Personensorgeberechtigten darüber, welche weiterführende Schulform nach bisherigem Stand empfohlen wird. Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen im Ergebnis der Abfrage nach dem Muster der Anlage 1c der Wunsch der Personensorgeberechtigten zur Wahl der weiterführenden Schulform vom Votum der Grundschule abweicht, wird ein Eignungsfeststellungsverfahren nach Nummer 1 Buchstabe durchgeführt. Neben Gesprächsangeboten erhalten die Personensorgeberechtigten eine formlose schriftliche Information der Schule zu möglichen weiteren Bildungswegen und eine schriftliche Schullaufbahnempfehlung nach dem Muster der Anlage 1a für ihr Kind. Sofern kein Lernentwicklungsgespräch stattgefunden hat, erhalten die Personensorgeberechtigten eine schriftliche Schullaufbahnempfehlung mit Hinweisen zur Kompetenzentwicklung nach dem Muster der Anlage 1b.

Wenn also im Zuge der Abfrage der vorläufige Elternwunsch von der vorläufigen Empfehlung der Schule abweicht, ist die Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren verpflichtend.

Hinweise zum Ausfüllen der Schullaufbahnerklärung

Mit dem Ende des ersten Schulhalbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler der vierten Klassen zusammen mit ihrem Halbjahreszeugnis am 24. Januar 2025 auch die Schullaufbahnempfehlung. Die Schullaufbahnempfehlung basiert auf der Lern- und Leistungsentwicklung sowie der Persönlichkeitsentwicklung des einzelnen Schülers. Diese wird zusammen mit den Personensorgeberechtigten in Lernentwicklungsgesprächen sowie mit den Lehrerinnen und Lehrern in der Klassenkonferenz dokumentiert.

 

Daraufhin wird eine Empfehlung für den weiteren schulischen Werdegang ausgesprochen. Die Entscheidung wird in Richtung einer "allgemeinen und berufsorientierten Bildung" oder einer "vertiefenden allgemeinen Bildung" getroffen und auf der Schullaufbahnempfehlung vermerkt. Die Personensorgeberechtigten entscheiden mithilfe dieser Schullaufbahnempfehlung, welche weiterführende Schulform für ihr Kind in Frage kommt.

Unterstützung bei dieser Entscheidung bieten auch die weiterführenden Schulen an.

 

Bitte nehmen Sie dafür die Termine an den Sekundarschulen Burgbreite und Ilsenburg, sowie den Gymnasien der Stadt Wernigerode und Osterwieck wahr.

Gesetzliche Regelungen

Die Aufnahme in die weiterführende Schule ist durch die gleichnamige Verordnung des Bildungsministeriums geregelt. Durch eine Änderung im Dezember 2012 sind die Eltern nun nicht mehr an die Schullaufbahnempfehlung der Grundschule gebunden, da für die Anmeldung an einer Sekundarschule, Gemeinschaftsschule, Gesamtschule oder dem Gymnasium die Vorlage der Schullaufbahnempfehlung in der Regel nicht mehr notwendig ist. Eltern, die ihr Kind an Schulen in privater Trägerschaft oder Schulen mit einem speziellen inhaltlichen Schwerpunkt anmelden möchten, müssen beachten, dass diese Schulen hier individuelle Regelungen treffen können und die Vorlage der Schullaufbahnempfehlung der Grundschule verlangen.

Schullaufbahnempfehlung und Schullaufbahnerklärung

Die Anmeldung an eine weiterführende öffentliche Schule erfolgt mit der Abgabe der Schullaufbahnerklärung. Dieses Formular erhalten die Eltern zusammen mit der Schullaufbahnempfehlung. Die Schullaufbahnempfehlung verbleibt bei den Eltern. Die Schullaufbahnerklärung der Eltern muss bis zum 03.02.2025 wieder in der Grundschule abgegeben und von den Personensorgeberechtigten unterschrieben sein. Die Grundschule sammelt alle Schullaufbahnerklärungen und führt diese an das Schulamt im Landkreis weiter. Vom Schulamt aus werden die Schullaufbahnerklärungen im Original an die zuständigen weiterführenden Schulen versandt. Hier werden die Unterlagen geprüft und die Eltern erhalten über die Aufnahme an der gewünschten Schulform eine schriftliche Mitteilung.

 

Wie geht es dann weiter?

Die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu einer Sekundarschule, Gemeinschaftsschule oder Gymnasium soll bis Mai 2025 durch die zuständigen Schulträger abgeschlossen sein. Die Eltern werden bis Anfang Juni 2025 darüber informiert, an welcher Schule ihr Kind aufgenommen wurde.

Terminplan über die Aufnahme an weiterführenden Schulen


Fristen/Termine Ereignis NEU

 

21.08.2024
Ergänzende Schullaufbahnberatung
Information der Personensorgeberechtigten durch die Grundschule zum Verfahren der Schullaufbahnberatung einschließlich Eignungsfeststellungsverfahren.

bis 18.10.2024 Ergänzende Schullaufbahnempfehlung
Die Eltern erhalten von der Schule eine Mitteilung und geben auf dieser ihre vorläufige Wahl zum Besuch der weiterführenden Schule nach dem 4. Schuljahrgang an.

 

bis 25.10.2024 Ergänzende Schullaufbahnempfehlung
Die Eltern erhalten von der Grundschule eine Rückmeldung zur vorläufigen Empfehlung der weiterführenden Schule.

 

bis 11.11.2024 Ergänzende Schullaufbahnempfehlung
Rücksendung des von den Personensorgeberechtigten unterschriebenen Formulars an die Grundschulen.

 

bis 15.11.2024 Ergänzende Schullaufbahnempfehlung
Anmeldung der am Eignungsfeststellungsverfahren teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beim Landesschulamt durch die Grundschule.

 

26.11.2024
Ergänzende Schullaufbahnempfehlung: Eignungsfeststellungsverfahren
Schriftliche Leistungserhebung im Fach Deutsch.

 

27.11.2024 Ergänzende Schullaufbahnempfehlung: Eignungsfeststellungsverfahren
Schriftliche Leistungserhebung im Fach Mathematik

 

30.11.2024 Ergänzende Schullaufbahnempfehlung: Eignungsfeststellungsverfahren
Mündliche Leistungserhebung in den Fächern Deutsch und Mathematik.


Das sind die neuen Termine aufgrund der Änderung. Alles andere muss erst noch vom Ministerium per Erlass aktualisiert werden.


Fristen/Termine - Ereignis

Reglschulen

01.02.2024 - Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, der Schullaufbahnempfehlungen und des Formulars zur Schullaufbahnerklärung
12.02.2024 - Abgabe der Schullaufbahnerklärungen in der Grundschule.

Schulen mit inhlatlichem Schwerpunkt

bis 08.02.2024 - Anmeldung an einer Schule mit inhaltichem Schwerpunkt durch die Personensorgeberechtigten

bis 14.02.2024 - Einladung zur Eignungsprüfung durch die Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt
20.02. bis 29.02.2024 - Eignungsprüfung an den Schulen mit genehmigten ihnaltlichen Schwerpunkten Sprachen, Musik, bildende Kunst, Sport und mit mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem Schwerpunkt (außerhalb der Unterrichtszeit)
03.03. bis 11.03.2024 - Nachprüfungstermine an Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt
20.03.2023 - Erstellung einer Ranglistenfolge und Information an die Personensorgeberechtigten über das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens durch die Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten
bis 29.03.2024 - Rückmeldung der Personensorgeberechtigten zur Inanspruchnahme des Platzes an der Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt
bis 15.04.2024 - Hauptnachrückverfahren zur Aufnahme an den Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten

Regelschulen

bis 02.05.2024 - Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in die Sekundarschule, Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien durch die Schulträger
bis 02.06.2024 - Schriftliche Mitteilung an die Personensorgeberechtigten durch die aufnehmenden Schulen über die Entscheidung, an welcher Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule oder welchem Gymnasium die Aufnahme des Kindes erfolgt.

Hinweise zum Ausfüllen der Schullaufbahnerklärung

Punkt 1

Wählen Sie hier die Schulform aus, die Ihr Kind ab der 5. Klasse besuchen soll. Setzen Sie also das Kreuz entweder bei "Gymnasium" oder bei "Sekundarschule". Eine Gemeischaftsschule gibt es im Harzkreis nicht.

Punkt 2

Hier tragen Sie den Namen der Schule ein, die Ihr Kind ab dem kommenden Schuljahr besuchen soll.

Für die Sekundarschulen sind Einzugsbereiche festgelegt, Schülerinnen und Schüler der Grundschule "Heudeber" wohnen in der Regel im Einzugsgebiet der Sekundarschule "Burgbreite". Deshalb tragen Sie hier bitte den Namen der Sekundarschule ein. Wünschen Sie, dass Ihr Kind an einer anderen Sekundarschule beschult wird, ist ein Ausnahmeantrag notwendig, den Sie bitte an der zuständigen Sekundarschule einreichen. Bei der Berücksichtigung dieses Antrages wäre die nächste Frage nach den Geschwistern (Geschwisterregelung) zu berücksichtigen.

Wenn Ihr Kind im kommenden Schuljahr das Gymnasium besuchen soll, dann geben Sie unter Erstwunsch das von Ihnen in erster Linie gewünschte Gymnasium an. Gemessen an den Schülerzahlen kann es zu Auswahlverfahren kommen, sodass Sie ggf. auf das andere Gymnasium (Zweitwunsch) ausweichen müssen.

Punkt 3

Hier machen Sie Angaben, wenn Ihr Kind ab dem kommenden Schuljahr eine Schule in freier Trägerschaft (z. Bsp. Waldorfschule) oder eine Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt (Sportgymnasium, Landesmusikgymnasium) besuchen soll. Auch hier ist die Angabe eines Ersatzwunsches notwendig, falls es aus verschiedenen Gründen nicht zu einer Aufnahme an der privaten Schule oder an der Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt kommt.

Punkt 4

Dieser Punkt ist nur auszufüllen, wenn ein bestätigter sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Schreiben Sie hier bitte den Förderbedarf auf die Linie, der im Bescheid des Landesschulamtes angegeben ist. Bitte machen Sie hier keine Angaben, wenn das Verfahren erst im Dezember 2023 beantragt wurde und deshalb noch kein Förderbedarf bestätigt ist.

Kreuzen Sie an, ob Sie für Ihr Kind im kommenden Schuljahr die Beschulung an einer Förderschule oder im gemeinsamen Unterricht an einer Regelschule wünschen.

Hinweis: Diese Frage werden Sie auch noch einmal im Rahmen der Fortschreibung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantworten. Hier äußern Sie nochmals den Wunsch, an welcher Schulform Ihr Kind im kommenden Schuljahr unterrichtet werden soll.

Punkt 5

Geben Sie hier bitte an, ob Ihr Kind im kommenden Schuljahr am Ethik- oder am Religionsunterricht teilnehmen soll.

 

Bei Verlust können Sie hier das Formular downloaden: schullaufbahnerklaerung_blankoformular.pdf

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